Zuständige Gerichte
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Germany Trade & Invest (Stand: 27.05.2011)
Für den Fall, dass der deutsche Unternehmer gezwungen ist, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss er den polnischen Dienstleistungserbringer vor dem zuständigen Gericht verklagen. Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen.
Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Die Frage nach dem Ort, an dem in diesem Staat geklagt werden kann bezeichnet man als örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.
Schließlich bleibt noch zu klären, ob es speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden (sachliche Zuständigkeit). Hierfür können beispielsweise Art oder Höhe der Forderung ausschlaggebend sein.
Internationale Zuständigkeit
Bei Streitigkeiten zwischen polnischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der sogenannten Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO - EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.
Auch wenn gemäß Artikel 23 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.
Über spezifisch verbraucherschutzrelevante Themen bezüglich der internationalen Zuständigkeit informiert die Rubrik "Verbraucherschutz".
Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.
Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.
Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit polnischen Dienstleistern vor einem polnischen Gericht zu klagen wäre:
- Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
- beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des polnischen Gerichts ggf. direkt aus der EuGVVO ableiten.
In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des polnischen Gerichts.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Das polnische Gerichtssystem ist auf der Grundlage des polnischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ustawa - Prawo o ustroju sądów powszechnych, Dz. U. 2001 r. Nr 98, poz. 1070, letzte Änderung:Dz. U. 2010 r. Nr 205, poz. 1364) wie folgt aufgebaut:
- 315 Rayongerichte (Sądy rejonowe, vergleichbar den Amtsgerichten, teilweise aber auch als Kreisgerichte übersetzt);
- 45 Bezirksgerichte (Sądy okregowe, in manchen Übersetzungen ebenfalls missverständlich als Kreisgerichte bezeichnet);
- 11 Appellationsgerichte (Sądy apelacyjne);
- Oberstes Gericht in Warschau (Sąd Najwyższy).
Der für den deutschen Dienstleistungsempfänger wichtigste Gerichtszweig in Polen ist die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit (Sądy powszechne); daneben gibt es die ebenfalls relevante Verwaltungsgerichtsbarkeit (sądy administracyjne).
Das polnische Recht unterscheidet im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit wie folgt:
- allgemeine Zuständigkeit (właściwość ogólną, Artikel 27-30 der polnischen ZPO)
- konkurrierende Zuständigkeit (właściwość przemienną, Artikel 31-37 der polnischen ZPO)
- ausschließliche Zuständigkeit (właściwość wyłączną, Artikel 38-42 der polnischen ZPO) sowie
- besondere Zuständigkeit (właściwość szczególną, Artikel 43-46 der polnischen ZPO)
Die allgemeine örtliche Zuständigkeit (właściwość miejscowa ogólna) bestimmt sich auch nach polnischem Recht zunächst nach dem Beklagtenwohnsitz (miejsce zamieszkania pozwanego, Artikel 27 der polnischen Zivilprozessordnung (ZPO) - Kodeks postępowania cywilnego (KPC) Dz. U. 1964 r. Nr 43, poz. 296, letzte Änderung: Dz. U. 2011 r. Nr 34, poz. 173).
Der Wohnsitz wiederum wird nach Artikel 25 des polnischen Zivilgesetzbuches - Kodeks cywilny (Dz.U. 1964 r. Nr 16, poz. 93, zuletzt geändert durch Gesetz Dz.U. 2011 r. Nr 80, poz. 432) bestimmt als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Bei juristischen Personen ist indes deren Sitz ausschlaggebend (miejsca ich siedziby, Artikel 30 der polnischen Zivilprozessordnung - KPC).
Bei der sogenannten konkurrierenden Zuständigkeit haben in den gesetzlich aufgeführten Situationen die Kläger die Wahl, vor einem anderen Gericht zu klagen. Dies gilt beispielsweise bei:
- Klagen aufgrund von Sachschäden im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (Gerichtsbezirk des Schädigers)
- Klagen auf Feststellung, Erfüllung, Auflösung oder Ungültigkeitserklärung eines Vertragsverhältnisses (Gerichtsbezirk des Erfüllungsortes des streitigen Vertrages)
- Klagen aufgrund von unerlaubter Handlung bzw. aufgrund von strafrechtlichem Verhalten (Gerichtsbezirk, in dem der Ort des Schadensfalles liegt)
Aus der Reihe der Fälle, in denen eine zwingende sog. ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts besteht, sei hier nur auf die Klagen im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien verwiesen, bei denen der sogenannte Belegenheitsort, also die Lage der Immobilie (położenia nieruchomości) für die gerichtliche Zuständigkeit den Ausschlag gibt.
In Polen liegt im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit bei den örtlichen Rayongerichten (Artikel 17 KPC).
Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die polnische Zivilprozessordnung - KPC für ganz bestimmte Konstellationen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte festschreibt (so etwa in Artikel 16 und 507), etwa bei:
- Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 75.000 Zloty (circa 18.850 Euro)
- Wirtschaftssachen mit einem Streitwert von über 100.000 Zloty (circa 25.140 Euro) sowie
- Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz.
Weiterführende Informationen stehen auf den Seiten des sogenannten Europäischen Justiziellen Netzes zur gerichtlichen Zuständigkeit in Polen auf Deutsch zur Verfügung. Eine Informationsseite zu polnischen Gerichten mit (Internet-) Kontaktinformationen der polnischen ordentlichen Gerichte betreibt das Justizministerium Polens (Ministerstwo Sprawiedliwości) im Internet.
Das Polnische Recht sieht schließlich die Möglichkeit vor, die gerichtliche Zuständigkeit durch schriftliche Parteivereinbarung (umową pisemną), also etwa im Rahmen des Vertragsabschlusses, in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei zu bestimmen (Artikel 46 der polnischen ZPO); dies ist jedoch bei den Fällen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich.
Polnisches Verfahren in Wirtschaftssachen
Eine wichtige Besonderheit des polnischen Rechts ist das sog. Verfahren in Wirtschaftssachen (Postępowanie w sprawach gospodarczych).Es gilt für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern (Definition in Artikel 4791 § 1 der polnischen ZPO - Kodeks postępowania cywilnego) und bietet damit eine beschleunigte und auf unternehmerspezifische Bedürfnisse ausgerichtete Verfahrensvariante.
Folgende Bereiche unterfallen gemäß den Artikeln der Zivilprozessordnung - KPC dem polnischen Verfahren in Wirtschaftssachen:
- Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis, wie sie in den Artikeln 291-300 und 479-490 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften genannt werden (Artikel 4791 § 2 Nr. 1 der polnischen ZPO)
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit unternehmensbezogener Umweltverschmutzung (Artikel 4791 § 2 Nr.2 der polnischen ZPO)
- Streitigkeiten des Wettbewerbsschutzes (Artikel 4791 § 2 Nr. 3 und Artikel 47928-35der polnischen ZPO)
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Artikel 4791 § 2 Nr. 4 der polnischen ZPO).
Die allgemeinen Vorschriften (Przepisy ogólne, Artikel 4791-22der polnischen Zivilprozessordnung - KPC sind den einzelnen Bereichen vorgeschaltet und führen einige Prozessregeln (beispielsweise Artikel 47914, 4799,12,17) ein, die das Verfahren in Wirtschaftssachen auszeichnen:
- Der Beklagte hat eine extrem kurze Frist von nicht mehr als zwei Wochen für die Klageerwiderung (nicht verlängerbar!)
- Besondere Regeln für die Zustellungsbeschleunigung (z.B. direkt an die Gegenpartei) sowie Bündelung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Prozess
- Zwingender Vergleichsversuch vor Verfahrenseinleitung
- Flexiblere und schnellere Verfahrensleitung durch das Gericht (kann z.B. unter bestimmten Bedingungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden oder leichter bei Abwesenheit einer Partei durch Versäumnisurteile entscheiden)
Rechtsmittel in Polen
Liegt in Polen die Eingangsinstanz beim Rayongericht (Sąd rejonowy), so ist das Bezirksgericht (Sąd okregowy) die Berufungsinstanz. Ist demgegenüber die Eingangsinstanz beim Bezirksgericht verortet, dient das Appellationsgericht (Sąd Apelacyjny) als Berufungsinstanz.
Obwohl das polnische Recht darüber hinaus noch eine Kassationsklage (Skarga kasacyjna) vorsieht, kann man nicht von einem dreigliedrigen Instanzenzug sprechen, da die Kassationsklage kein ordentliches Rechtsmittel ist, richtet sie sich doch ausschließlich gegen rechtskräftige Urteile.
Hinzu kommt, dass die Erfolgsquote im Verfahren der Kassationsklage ausgesprochen gering ist.
Vor polnischen Gerichten besteht Anwaltszwang nur in Kassationsverfahren vor dem Obersten Gericht. Die polnische Zivilprozessordnung - KPC sieht mehrere Möglichkeiten der Rechtsbehelfe (Środki odwoławcze), also des Vorgehens gegen Gerichtsentscheidungen, vor.
Die Rechtsbehelfe im polnischen Recht sind etwa:
- Appellation (Apelacja, Artikel 367-391)
- Kassationsklage (Skarga kasacyjna, Artikel 398-Art.39823)
- Feststellungsklage über die Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung (Skarga o stwierdzenie niezgodności z prawem prawomocnego orzeczenia, Artikel 424-42412)
- Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Wznowienie postępowania, Artikel 399-416)
Das Polnische Gesetz über die Forderungsdurchsetzung in einem Gruppenverfahren (Ustawa o dochodzeniu roszczeń w postępowaniu grupowym, Dz.U. 2010 Nr 7 poz. 44, zum 19.7.2010) führt mit dem sogenannten Gruppenverfahren (postępowanie grupowe) eine gänzliche Neuerung im polnischen Zivilprozessrecht gemäß der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego, abgekürzt KPC, Dz.U. 1964 Nr 43 poz. 296) ein.
Diese Form der prozessualen Rechtsdurchsetzung ist mit der Sammelklage des angelsächsischen Rechts vergleichbar.
Diese Klagevoraussetzungen müssen unter anderem für ein Gruppenverfahren nach polnischem Recht vorliegen:
- zehn Personen auf Klägerseite (mindestens)
- gleicher Beklagter
- gleiche Anspruchsart.
Germany Trade & Invest (Stand: 27.05.2011)




